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General Recommendation Nr. 26 zu den Rechten von Migrantinnen

22.02.2009

Nach einer vier jährigen Pause hat der Ausschuss in seiner 42. Sitzung vom Oktober/November 2008 einen weiteren Kommentar zur Auslegung der Frauenrechtskonvention verabschiedet und zwar zur Anwendung der Konvention auf die Wanderarbeitnehmerinnen. Angesprochen werden sowohl die Herkunftsländer, als auch die Transitländer und die Zielländer. Besondere Aufmerksamkeit sollen vor allem die Rechte der allein migrierenden Frauen, der Frauen, die ihren im Ausland arbeitenden Ehemännern oder sonstigen Familienangehörigen nachreisen sowie Frauen, die über keine gültigen Aufenthaltspapiere oder Arbeitsbewilligungen verfügen, erhalten. Die Herkunftsländer haben die Frauen zum Beispiel über ihre Möglichkeiten zum Zwecke der Arbeit zu migrieren zu informieren und dabei auch auf möglicherweise drohende Ausbeutung hinzuweisen; sie haben den Frauen den gleichberechtigten Zugang zu Reisepapieren zu garantieren, Rücküberweisungen von Geldern (sogenannten «remittances») zu ermöglichen und zu sichern oder auch das Recht der Migrantinnen, in ihre Herkunftsländer zurückzukehren, zu erleichtern und ihnen bei der Wiederintegration zu helfen. Die Zielländer, und hier ist auch die Schweiz direkt angesprochen, haben die Migrantinnen vor Diskriminierung zu schützen und ihnen gleiche Rechte zum Beispiel im Ausländerrecht, im Arbeitsrecht wie auch im Zugang zum Rechtschutzsystem zu garantieren. Die Gleichberechtigung ist explizit auch in den jeweiligen Gemeinschaften der Migrantinnen («in their own communities») durchzusetzen. Ermahnt werden die Staaten sodann, die Menschenrechte der Migrantinnen ohne Aufenthaltspapiere zu beachten und zu schützen.