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General Recommendation Nr. 32 zu den geschlechtsspezifischen Dimensionen von Flüchtlingsstatus, Asyl, Nationalität und Staatenlosigkeit von Frauen

01.09.2021

Der UNO-Frauenrechtsausschuss (CEDAW) hat sich im Rahmen seiner 59. Session im Jahr 2014 mit den gender- und geschlechtsspezifischen Dimensionen von Flüchtlingsstatus, Asyl, Nationalität und Staatenlosigkeit von Frauen auseinandergesetzt. Im Rahmen dieser Sitzung hat er die allgemeine Empfehlung Nr. 32 erarbeitet. Sie beschäftigt sich einerseits mit den Grundsätzen der Nicht-Diskriminierung und der Geschlechtergleichstellung in Bezug auf das Recht auf Asyl und das Non-Refoulement-Prinzip (Art. 14 AEMR). Andererseits thematisiert sie die Anwendung dieser Grundprinzipien auf das in Artikel 9 der UNO-Frauenrechtskonvention definierte Recht auf Staatsangehörigkeit und den Schutz vor Staatenlosigkeit.

Der Ausschuss zeigt sich besorgt, dass zahlreiche Asylsysteme die genderspezifischen Dimensionen weiterhin nicht oder zu wenig berücksichtigen. Dies könne dazu führen, dass Anträge von Frauen nicht richtig geprüft oder fälschlicherweise abgewiesen werden. Um dies zu verhindern, verfasst der UNO-Frauenrechtsausschuss eine ganze Reihe von Empfehlungen an die Vertragsstaaten: So gilt es laut dem Ausschuss unter anderem, die im Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge erwähnten Gründe für den Flüchtlingsstatus – Verfolgung aufgrund von Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und politischen Überzeugungen – gendersensibel auszulegen und, falls notwendig, Gender als Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu interpretieren. Weiter müssen alle im Flucht- und Asylprozess eingebundenen staatlichen Angestellten angemessen ausgebildet sein, um sich der genderspezifischen Gefahren für Frauen – wie beispielsweise mögliche Traumata – bewusst zu sein und diese zu berücksichtigen. Der Ausschuss hält zudem in zahlreichen Empfehlungen fest, wie die Verfahren dementsprechend ausgestaltet werden könnten.

Schliesslich beschäftigt sich das UNO-Gremium mit Artikel 9 der UNO-Frauenrechtskonvention. Gemäss dieser Bestimmung sind die Vertragsstaaten verpflichtet, den Frauen hinsichtlich Erwerbes, Wechsel oder Beibehaltung der Staatsangehörigkeit die gleichen Rechte wie den Männern zu gewähren. Weiter haben sie den Frauen für die Weitergabe ihrer Staatsangehörigkeit an ihre Kinder Gleichberechtigung zuzusichern. Da Frauen bei einer Heirat weiterhin öfter ihre Staatsangehörigkeit wechseln als Männer, sind sie gemäss dem UNO-Gremium bei lückenhafter Gesetzgebung ungleich stärker von Staatenlosigkeit betroffen. Oftmals wirke sich eine Diskriminierung der Frauen hierbei auch auf die Kinder aus.

In Anbetracht dieser Gefahren empfiehlt der Ausschuss den Vertragsstaaten unter anderem, jegliche Vorbehalte bezüglich Artikel 9 aufzuheben. Stattdessen seien konkrete Rechte in die staatliche Rechtsordnung aufzunehmen. Die Staatsangehörigkeit sollte eine Person nicht verlieren oder abgeben können, ohne eine andere zu besitzen. Die Vertragsstaaten müssten zudem Massnahmen ergreifen, um Frauen den gleichberechtigten Zugang zu Identitäts- oder ähnlichen Dokumenten zu gewährleisten.