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General Recommendation Nr. 27 zu den Rechten von älteren Frauen

Der Ausschuss gegen Frauendiskriminierung hat während ihrer 47. Sitzung die Empfehlung Nr. 27, welche sich hauptsächlich mit den Rechten von älteren Frauen beschäftigt, verabschiedet. Danach werden die Staaten aufgefordert, Diskriminierungen aus Gründen des Alters oder des Geschlechts gesetzlich zu verbieten und ältere Frauen als wichtige Ressource für die Gesellschaft anzuerkennen. Die Staaten sollen zudem für den Fortschritt und die Förderung der Frau einstehen und die Chancengleichheit - vor allem hinsichtlich der Bildung - für Frauen aller Altersgruppen garantieren. Der Ausschuss erachtet die Weiterbildung als unerlässlich für die aktive Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und insbesondere für das politische Leben. Dementsprechend fordert er die Staaten auf, dafür zu sorgen, dass Frauen, unabhängig von ihrem Alter, Zugang zu Ausbildungsprogrammen haben sowie von der «Erwachsenbildung» profitieren können.

Der Ausschuss befasst sich des Weiteren mit der physischen Verfassung weiblicher Personen. Demnach haben die Staaten die Pflicht, den besonderen Bedürfnissen älterer Frauen Rechnung zu tragen. Ihnen soll nicht nur der Zugang zur Gesundheitsvorsorge ermöglicht werden, sondern es sollen speziell auch Strategien und Programme entwickelt werden, die sowohl auf ihre physische wie auch psychische und emotionalen Bedürfnisse abgestimmt sind. Der Ausschuss thematisiert ferner die körperliche Gewalt gegen Frauen. Diesbezüglich werden die Staaten aufgefordert, sämtliche Gewalthandlungen gegenüber weiblicher Personen ernsthaft zu untersuchen. Dies meint unter anderem auch solche Taten, die mit traditionellen oder religiösen Praktiken im Zusammenhang stehen. Folglich haben die Staaten die Pflicht, die Täter und Täterinnen zur Verantwortung zu ziehen. Im Falle der Verletzung ihrer Rechte sollen ältere Frauen ebenfalls Wiedergutmachungsansprüche geltend machen können. Damit dies möglich ist, müssen die Vertragsstaaten diese mit den nötigen Informationen versorgen und sie über die diesbezüglichen juristischen Möglichkeiten aufklären.

Im Weiteren werden die Vertragsstaaten angewiesen, die Erwerbstätigkeit im hohen Alter zu fördern und dafür zu sorgen, dass betagte Frauen weder hinsichtlich des Rentenalters noch der Leistungen von Sozialhilfeversicherungen diskriminiert werden.
Der Ausschluss hält schliesslich fest, dass ältere Frauen, die in ländlichen Gebieten leben oder jene, welche Minderheitsgruppen angehören, am stärksten Diskriminierungen ausgesetzt sind und daher besser als jede andere Gruppe geschützt werden müssen.

Dokumentation