16.02.2022
Der UNO-Ausschuss gegen Frauendiskriminierung (CEDAW) hat sich während seiner 61. Session mit der Pflicht der Vertragsstaaten, Frauen den Zugang zum Recht zu gewährleisten, auseinandergesetzt. Die dazugehörige Empfehlung Nr. 33 wurde am 3. August 2015 veröffentlicht. Darin hält der Ausschuss fest, dass der Zugang von Frauen zum Recht für die Umsetzung der UNO-Frauenrechtskonvention essenziell ist.
In Artikel 15 der UNO-Frauenrechtskonvention wird festgehalten, dass Frauen und Männer vor dem Gesetz gleich sind und gleichermassen durch das Recht geschützt sein müssen. Artikel 2 beschreibt weiter, dass die Vertragsstaaten Frauen gesetzlich vor Diskriminierung schützen müssen und die nationalen Gerichte und sonstigen öffentlichen Institutionen die Durchsetzung dieser Gesetze zu gewährleisten haben. Dieser Aspekt wird in der Recommendation No. 28 vertieft behandelt. Die Empfehlung Nr. 33 nimmt Bezug auf alle Ebenen der nationalen Rechtssysteme. Ausserdem müssen die Staaten «plurale Rechtsordnungen» berücksichtigen, wie beispielsweise religiöses Recht, Gewohnheitsrecht oder Gemeinschaftsrecht, welche teilweise parallel zum staatlichen Recht praktiziert werden.
Das UNO-Gremium stellt fest, dass Mädchen und junge Frauen beim Zugang zum Recht besonderen Hindernissen gegenüberstehen. Sie werden immer wieder daran gehindert Entscheidungen bezüglich ihrer Bildung, ihrer Gesundheit oder ihrer sexuellen und reproduktiven Rechte selbst zu treffen. Zudem bedürfen sie einem besonderen Schutz vor schädlichen Praktiken, wie Zwangsheirat und verschiedenen Formen von Gewalt. Der Ausschuss hat verschiedene Einschränkungen beobachtet, die Frauen den Zugang zum Recht erschweren. Diese Hürden würden die Menschenrechte von Frauen beschneiden. Als Ursache für den erschwerten Zugang zum Recht von Frauen sieht der UNO-Ausschuss Faktoren struktureller Diskriminierung. So etwa verbreitete Gender-Stereotypen, mehrdimensionale Diskriminierung und diskriminierende Gesetze. Besonders von Mehrfachdiskriminierung betroffene Frauen erstatten aus Angst vor den möglichen Konsequenzen weniger oft Anzeige, wenn ihre Rechte verletzt werden. Darüber hinaus lassen die Behörden in diesen Fällen öfters die nötige Sorgfalt vermissen. Weiter hält der Ausschuss fest, dass rechtliche Verfahren für Frauen aus physischen, wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Gründen nicht überall zugänglich sind. Dabei spielen Faktoren wie Analphabetismus, Familienstand, Aufenthaltsstatus, patriarchale Gesellschaftssysteme, aber auch Umweltfaktoren wie geographische Abgelegenheit, Freiheitsentzug, bewaffnete Konflikte oder Vertreibung eine entscheidende Rolle. Auch der Aufbau von Verfahren und die Ansprüche an Beweismittel können Frauen davon abhalten ihr Recht einzufordern. So können sie beispielsweise nicht alle geforderten Beweise erbringen oder sie fürchten sich vor einer grossen Jury auszusagen.
In seiner Empfehlung hält der UNO-Ausschusses gegen Frauendiskriminierung sechs essentielle Komponenten fest, welche für den effektiven Zugang zum Recht von Frauen gewährleisten werden müssen: Justizabilität, Zugänglichkeit, Verfügbarkeit, Rechtshilfe für Opfer und Rechenschaftspflicht für Justizsysteme. Um alle Bestandteile gewährleisten zu können, müssen die Staaten ausreichend finanzielle Mittel sowie fachlich gut ausgebildete Mitarbeitende zur Verfügung stellen. Ausserdem müssen kostengünstige Rechtsberatungen und -vertretungen verfügbar sein, damit Frauen unabhängig von ihren finanziellen Möglichkeiten ihre Rechte in Anspruch nehmen können. Die Empfehlung hält zudem fest, dass die Vertragsstaaten verpflichtet sind, den Frauen Zugang zu Bildung und Informationen über ihre Rechte und die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu gewährleisten. Um dem Einfluss von Stereotypen entgegenzuwirken, sollen einerseits die Angestellten im Justizsystem sensibilisiert und speziell ausgebildet werden. Andererseits sollen Massnahmen zur Aufklärung der Gesellschaft über Stereotype getroffen werden. Dies entspricht auch Artikel 5 der UNO-Frauenrechtskonvention, welcher die Beseitigung von Vorurteilen, geschlechterbasierten Hierarchien und Rollenbildern fordert (siehe zum Recht auf Nichtdiskriminierung und auf Gleichbehandlung auch Recommendation No. 28). Zusätzlich fordert das UNO-Gremium gezielte Massnahmen für bestimmte Bereiche des Rechts wie das Verfassungsrecht, Zivilrecht, Familienrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht sowie für spezifische Rechtsmechanismen. Die Staaten werden dazu angehalten, ihre Gesetzgebung auf direkt oder indirekt diskriminierende Bestandteile zu überprüfen und diese gegebenenfalls anzupassen.
- General Recommendation No. 33 (2015) on women’s access to justice
Allgemeine Empfehlung, 3. August 2015