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General Comment Nr. 12 des UNO-Kinderrechtsausschusses zum Recht des Kindes, gehört zu werden

26.11.2009

General Comment Nr. 12 des Kinderrechtsausschusses ist dem Recht des Kindes, gehört zu werden in Artikel 12 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes gewidmet. Zusammen mit dem Diskriminierungsverbot, dem Recht auf Leben und Entwicklung und der Bestimmung über das vorrangig zu beachtende Prinzip des Kindeswohl stellt das Recht, gehört zu werden eines der vier grundlegenden Prinzipien der Kinderrechtskonvention dar. Art. 12 Abs. 1 verlangt, dass jedes Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht haben muss, diese Meinung äussern zu können und seine Meinung muss angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife berücksichtigt werden. Absatz 2 präzisiert, dass das Kind in allen es betreffenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren angehört werden muss. Ohne die direkte Beteiligung des Kindes kann den meisten ihm zustehenden Rechte gar nicht zum Durchbruch verholfen werden.

Der Ausschuss konstatiert aufgrund seiner Erfahrungen mit der Staatenpraxis, dass, obwohl durchaus Fortschritte in der Haltung der Staaten zu beobachten seien, doch immer noch in den meisten Gesellschaften dieser Welt überkommene Praktiken und Haltungen wie auch politische und ökonomische Gründe die effektive Umsetzung des Anspruchs des Kindes, gehört zu werden, in der Praxis behindern. Gewissen Gruppen von Kindern, insbesondere den jüngeren Kindern wie auch Kindern, die zu einer marginalisierten oder benachteiligten Gruppe gehören, werde der Zugang zum Recht versperrt.

Der ausführliche Kommentar will zur besseren Umsetzung beitragen. Er enthält eine rechtliche Analyse des Artikels 12 und erörtert die Anforderungen an die umfassende Realisierung des Rechts, insbesondere auch in Gerichts- und Verwaltungsverfahren (Teil A); er zeigt die Bedeutung des Gehörsanspruchs für die übrigen Bestimmungen der Konvention auf (Teil B) und beschreibt die Anforderungen an eine effektive Umsetzung des Rechts in verschiedenen Situationen und Settings (Familie, Fremdbetreuung, Gesundheitswesen, Schule, in Gewaltsituationen, in Einwanderungs- und Asylverfahren und so fort; Teil C). Teil D umschreibt schliesslich grundsätzliche bei der Gewährung des Rechts gehört zu werden zu beachtende Punkte, wie zum Beispiel, dass der Gehörsanspruch nicht zu einer Alibiübung verkommen darf, dass die Manipulation der Kinder durch Erwachsene vermieden werden soll, dass für die Kinder ein Umfeld geschaffen werden muss, die ihnen die Ausübung des Rechts ohne Druck und das Risiko, dafür anschliessend Konsequenzen zu gewärtigen, erlaubt und so fort.

Es ist dem Kommentar auch in der Schweiz eine grosse Verbreitung zu wünschen. Angesichts immer noch grosser Unsicherheiten im Umgang mit dem Anspruch des Kindes, gehört zu werden, wäre sodann eine Übersetzung des Kommentars in alle Landessprachen durch die zuständigen Bundesbehörden sehr wünschenswert.