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Basiswissen Asylrecht - Dossier

Glaubhaftmachen

19.09.2025

Asylsuchende müssen im Asylverfahren ihre Fluchtgründe glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das heisst: Sie müssen nicht beweisen, dass sie verfolgt wurden und ihnen im Falle einer Rückkehr ernsthafte Nachteile drohen, sondern es reicht, wenn sie dies glaubhaft machen. Damit wird den erschwerenden Umständen Rechnung getragen, in denen sich die Person befindet. In einer Fluchtsituation können Beweismittel wie Dokumente verloren gehen und/oder später nur schwer zu beschaffen sein.

Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft, wenn die zuständigen Behörden davon ausgehen, dass die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt sind. Die Glaubwürdigkeitsprüfung steht im Zentrum des Asylverfahrens. Das Asylgesetz beschreibt gewisse Kriterien für die Unglaubhaftigkeit einer Aussage. 

Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt Glaubhaftmachung Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Aussagen des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (BVGer, E-1036/2016, 12. September 2018, E. 3.2).

Als glaubhaft gelten Aussagen, die substantiiert, konkret und im Wesentlichen widerspruchsfrei vorgebracht werden. Je detaillierter und präziser die asylsuchenden Personen ihre Gründe für die Beantragung von internationalem Schutz vorbringen können, desto eher werden diese als glaubhaft eingestuft. Dagegen gelten Aussagen i.S.v. Art. 7 Abs. 3 AsylG als unglaubhaft, wenn sie in wesentlichen Punkten widersprüchlich oder zu wenig begründet sind, den Tatsachen nicht entsprechen, nachgeschoben wurden oder sich massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel stützen. 

Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen erfolgt im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung, bei der neben objektive Massstäbe auch subjektive Aspekte miteinfliessen. Dabei dürfen die Behörden nicht schematisch vorgehen, d.h. einzelne Widersprüche in den Aussagen der asylsuchenden Person sollten nicht gleich eine Unglaubhaftigkeit der Aussagen hindeuten. Vielmehr müssen die Behörden auch die individuelle Fähigkeit der asylsuchenden Personen, ihre Aussagen klar und geordnet wiedergeben zu können, erkennen und bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit angemessen berücksichtigen. In diesem Zusammenhang sind beispielsweise das Alter, die intellektuellen Fähigkeiten, der Bildungsstand, der sozio-kulturelle Hintergrund oder die psychische Verfassung zu beachten. 

Weitere Informationen:

  • CARONI MARTINA/SCHEIBER NICOLE/PREISIG CHRISTA/PLOZZA MONIKA, Migrations-recht, 5. Aufl., Bern 2022