humanrights.ch Logo Icon

General Recommendation Nr. 35 zu geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen, Aktualisierung der General Recommendation Nr. 19

14.07.2021

Geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen ist in allen Ländern nach wie vor allgegenwärtig. Zudem herrscht ein hohes Mass an Straflosigkeit. In vielen Staaten ist eine Gesetzgebung, die sich mit geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen befasst, entweder nicht existent, unzureichend oder schlecht umgesetzt. Vor diesem Hintergrund veröffentlichte der UNO-Frauenrechtsausschuss zum 25. Jährigen Jubiläum der Allgemeinen Empfehlung Nr.19 zu geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen im Jahr 2017 eine aktualisiert und ergänzte Allgemeine Empfehlung Nr. 35.

Die Allgemeine Empfehlung Nr. 19 verdeutlichte, inwiefern geschlechtsspezifische Gewalt eine Diskriminierung gegen Frauen darstellt und demgemäss als eine Menschenrechtsverletzung verstanden werden muss. Geschlechtsspezifische Gewalt wurde dabei als Gewalt definiert, «die sich gegen eine Frau richtet, weil sie eine Frau ist, oder die Frauen unverhältnismässig stark betrifft». In der Allgemeinen Empfehlung Nr. 35 wird nun explizit ausgeführt, dass Gewalt gegen Frauen ein gesellschaftliches Problem und kein individuelles Problem darstellt und die soziale Stellung von Frauen widerspiegelt.

In einem ersten Teil (Kapitel III) macht die Empfehlung Nr. 35 auf die staatlichen Verpflichtungen in Bezug auf die Gewalt gegen Frauen aufmerksam. Laut Artikel 2 der Konvention sind die Vertragsstaaten dazu verpflichtet, mit allen geeigneten Mitteln eine Politik zur Beseitigung der Diskriminierung von Frauen zu verfolgen. Diese Verpflichtung ist von unmittelbarer Natur: Verzögerungen können durch keinerlei Gründe – einschliesslich solcher wirtschaftlicher, kultureller oder religiöser Natur – gerechtfertigt werden. Zudem wurde bereits in der Allgemeinen Empfehlung Nr. 19 darauf hingewiesen, dass die staatliche Verantwortung bezüglich Gewalt gegen Frauen zwei Aspekte umfasst: Der Saat ist nicht nur für die Handlungen staatlicher Akteur*innen verantwortlich, sondern ebenso für die Versäumnisse nicht-staatlicher Akteur*innen. Demnach ist der Staat dazu verpflichtet, Gewalt gegen Frauen durch Privatpersonen und Unternehmen legislatorisch, präventiv und strafrechtlich zu verhindern und Frauen und Mädchen davor zu schützen.

In einem zweiten Teil (Kapitel IV) werden in Empfehlung Nr. 35 konkrete Empfehlungen zur Beseitigung von geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen ausgeführt. Im Allgemeinen empfiehlt der Ausschuss rechtliche Massnahmen zu implementieren, sodass geschlechtsspezifische Gewalt in all seinen Formen kriminalisiert wird und bei einem Vergehen rechtliche Sanktionen greifen (a). Weitere Empfehlungen betreffen präventive Massnahmen, um die zugrunde liegenden Ursachen wie patriarchale Strukturen und Stereotypen zu bekämpfen und die Partizipation von Frauen zu fördern (b). Gleichzeitig werden Schutzmassnahmen angeraten, um Frauen so weit wie möglich zu unterstützen, wenn sie sich über geschlechtsspezifische Gewalt beschweren. Insbesondere jene, die von überschneidenden Formen der Diskriminierung betroffen sind, sollen von Schutzmassnahmen profitieren (c). Der Zugang zum Recht muss für alle jederzeit sichergestellt werden (d). Ausserdem sollen Opfer entschädigt werden (e). Weitere wichtige Massnahmen betreffen die Einrichtung von Systemen zur regelmässigen Erfassung, Analyse und Veröffentlichung statistischer Daten über die Anzahl der Beschwerden über alle Formen geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen. Ebenso wird die ständige Überprüfung und Evaluierung der Gesetze, Politiken und Programme in Absprache mit zivilgesellschaftlichen Organisationen empfohlen (f). Zuletzt rät der Ausschuss international zu kooperieren und den Austausch zu dieser Problematik mit anderen Staaten zu fördern (g).