Das Schweizerische Kompetenzzentrum für Menschenrechte SKMR hat im Jahre 2013 die Studie «Umsetzung der Menschenrechte in der Schweiz» in sechs Teilbänden veröffentlicht.
- Umsetzung der Menschenrechte in der Schweiz
Grundlagenstudie des Schweiz. Kompetenzzentrums für Menschenrechte SKMR
Die Studie bezieht sich auf die wichtigsten Empfehlungen, welche die Schweiz in den letzten Jahren von diversen Überwachungsorganen internationaler Menschenrechtsverträge der UNO und des Europarats erhalten hat. Sie analysiert den Ist-Zustand bei der Umsetzung der Empfehlungen und definiert den bestehenden Handlungsbedarf.
Empfehlungen zum Kindeswohl
Die nachstehende Übersicht stützt sich auf folgenden Teilband der SKMR-Studie:
- Umsetzung der Menschenrechte in der Schweiz. Eine Bestandesaufnahme im Bereich Kinder- und Jugendpolitik
Kap. «Kindeswohl», S. 3-21 (pdf, 129 S.)
Die Empfehlungen an die Schweiz im Bereich «Kindeswohl» lassen sich in vier Bereiche gliedern:
Kindeswohl im Allgemeinen
Der allgemeine Grundsatz des übergeordneten Kindeswohls muss angemessenen Eingang in Gesetzgebung, Budgetierung und in allen rechtlichen und behördlichen Entscheidungen finden. Jede Entscheidung muss die möglichen Auswirkungen auf das Kind/die Kinder prüfen.
- Empfehlungen:
Kap. III. 1.1.; S. 7-8 - Handlungsbedarf:
Kap. III. 1.2.; S. 8
Kindeswohl im Strafrecht
Schaffung des neuen Strafrechts für Minderjährige (JStG) im Jahre 2007; Mindestalter (Empfehlung über 10 Jahre) für Strafmassnahmen; Trennung von Kindern und Erwachsenen in der Untersuchungshaft (in der Praxis noch nicht vollumfänglich gewährleistet). Besserer Schutz für Kinder, die nur als Zeugen (nicht als Opfer) aussagen.
- Empfehlungen:
Kap. III. 2.1.; S. 8-9 - Analyse des Status quo:
Kap. III. 2.2.; S. 9-13 - Handlungsbedarf:
Kap. III. 2.3.; S. 13
Kindeswohl im Zivilrecht
Unmittelbare Anwendbarkeit des allgemeinen Grundsatzes des übergeordneten Kindeswohles im Sinne der Kinderrechtskonvention wird gefordert. Das Recht des Kindes, gehört zu werden, wird in Zivilverfahren nicht systematisch eingehalten.
- Empfehlungen:
Kap. III. 3.1.; S. 13 - Analyse des Status quo:
Kap. III. 3.2.1.-3.2.2.E.; S. 13-17 - Handlungsbedarf:
Kap. III. 3.3.; S. 17
Kindeswohl im Verwaltungsrecht
Schutz des Kindes; Umsetzung des Kindeswohls ist im Bereich der Migration (insbesondere bei unbegleiteten Minderjährigen) problematisch, z.B. Zwangsmassnahmen gegen begleitete oder unbegleitete minderjährige Asylbewerber und Minderjährige ohne Aufenthaltsstatus (Art. 73 ff. Ausländergesetz).
- Empfehlungen:
Kap. III. 4.1.; S. 18 - Analyse des Status quo:
Kap. III. 4.2.1.-4.2.4.; S. 19-20 - Handlungsbedarf:
Kap. III. 4.3.; S. 21
Fazit zum Kindeswohl
Grundsatz ist nicht in der gesamten Gesetzgebung, Praxis und Rechtsprechung umgesetzt; Defizit an konkreter Kenntnis des Grundsatzes. Im Strafrecht wird das zu niedrige Alter der Strafmündigkeit (10 anstelle von 12 Jahren), die Nicht-Einhaltung der Trennung von Kindern und Erwachsenen in Untersuchungshaft und der mangelnde Schutz von Kindern als Zeugen kritisiert. Unmittelbare Anwendung des Art. 3 Abs. 1 Kinderrechtskonvention wird empfohlen. Im Verwaltungsverfahren gibt es grosse Defizite im Bereich der Migration.
- Fazit:
Kap. IV.; S. 21
Sammlung von Empfehlungen zum Kindeswohl im Wortlaut
- Empfehlungen zur Partizipation von Kindern an die Schweiz
Zusammenstellung auf humanrights.ch - Empfehlungen zu den minderjährigen Inhaftierten an die Schweiz
Zusammenstellung auf humanrights.ch
Sammlung von Empfehlungen auf Universal Human Rights Index
- Empfehlungen zu den Schlagwörtern "Children: definition; general principles; protection" und "Juvenile justice" an die Schweiz
auf Universal Human Rights Index
19.03.2014