Das Schweizerische Kompetenzzentrum für Menschenrechte SKMR hat im Jahre 2013 die Studie «Umsetzung der Menschenrechte in der Schweiz» in sechs Teilbänden veröffentlicht.
- Umsetzung der Menschenrechte in der Schweiz
Grundlagenstudie des Schweiz. Kompetenzzentrums für Menschenrechte SKMR
Die Studie bezieht sich auf die wichtigsten Empfehlungen, welche die Schweiz in den letzten Jahren von diversen Überwachungsorganen internationaler Menschenrechtsverträge der UNO und des Europarats erhalten hat. Sie analysiert den Ist-Zustand bei der Umsetzung der Empfehlungen und definiert den bestehenden Handlungsbedarf.
Empfehlungen zu den Verfahrensrechten
Die nachstehende Übersicht stützt sich auf folgenden Teilband der SKMR-Studie:
- Umsetzung der Menschenrechte in der Schweiz. Eine Bestandesaufnahme im Bereich Freiheitsentzug, Polizei und Justiz
Kap. «Justiz», S. 69-88 (pdf, 104 S.)
Die Empfehlungen an die Schweiz im Bereich «Verfahrensrechte» lassen sich in drei Bereiche gliedern:
Rechtsschutzgarantien
Normen, die einen Anspruch auf ein Verfahren garantieren oder die ein Recht auf wirksame Beschwerde als Staatenverpflichtung verankern. Keine Empfehlungen, jedoch EGMR-Verurteilungen.
- Analyse des Status quo und Handlungsbedarf:
Kap. III. 2.; S. 80-81
Grundsatz der Waffengleichheit/rechtliches Gehör (Verfahrensgarantien)
Der Grundsatz der Waffengleichheit und des rechtlichen Gehörs sind wichtige Elemente des fairen Prozesses. Sie gewährleisten, dass sich eine Person ausreichend äussern kann sowie die Partizipation an einem Verfahren.
- EGMR-Verurteilungen:
Kap. III. 4.1.; S. 82 - Analyse des Status quo:
Kap. III. 4.2.; S. 83 - Handlungsbedarf:
Kap. III. 4.3.; S. 83
Verfahrensgarantien beim Freiheitsentzug
Pflicht zur Orientierung über die Inhaftierten zustehenden Rechten: Bei Festnahmen findet eine entsprechende Orientierung statt, jedoch fehlt in der Schweiz eine Orientierungspflicht für angehaltene Personen.
- Empfehlungen:
Kap. III. 5.1.1.; S. 84 - Analyse des Status quo:
Kap. III. 5.1.2.; S. 84-85 - Handlungsbedarf:
Kap. III. 5.1.3.; S. 85
Recht auf Verteidigung: Im Zeitpunkt der Anhaltung sieht die Schweiz keinen Anspruch auf Beizug einer Verteidigung vor (sondern erst bei der ersten polizeilichen Einvernahme für verhaftete Personen).
- Empfehlungen:
Kap. III. 5.2.1.; S. 86 - Analyse des Status quo:
Kap. III. 5.2.2.; S. 86-87 - Handlungsbedarf:
Kap. III. 5.2.3.; S. 87
Fazit zu den Verfahrensrechten
Probleme beim Rechtsschutz bei polizeilichen Anhaltungen.
- Fazit:
Kap. IV.; S. 87-88
Sammlung von Empfehlungen auf Universal Human Rights Index
- Empfehlungen zum Schlagwort "Administration of justice & fair trial" an die Schweiz
auf Universal Human Rights Index
01.04.2014