Während im Bereich Gesundheitsversorgung aus menschenrechtlicher Perspektive eher ein «Zuviel» des Schutzes Probleme macht, ist der Schutz genetischer Ressourcen und traditionellen Wissens im TRIPS überhaupt nicht vorgesehen.
Der Begriff «traditionelles Wissen» umfasst über Jahrhunderte entwickelte und überlieferte Kenntnisse, Innovationen, traditionelle Naturheilverfahren und Heilpflanzen indigener Völker und lokaler Gemeinschaften. Es findet sich in verschiedenen Formen wie etwa kulturellen Werten, religiösen Überzeugungen und auch landwirtschaftlichen Praktiken wieder, ist meist im Besitz der ganzen Gemeinschaft und wird als kollektives Eigentum betrachtet. Der Begriff «genetische Ressourcen» bezieht sich auf die Artenvielfalt in Flora und Fauna der tropischen Regionen. Etwa 90% der genetischen Vielfalt der Erde befindet sich im Gebiet von Entwicklungsländern und bildet zunehmend das Ausgangsmaterial für biotechnische Anwendungen in der Pflanzenzucht, Pharmakologie oder Kosmetik.
- Traditional Knowledge and Intellectual Property Rights
Martin Girsbergerin im Jusletter vom 26. Januar 2004 (pdf, 14 S.)
Unter Biopiraterie versteht man nun die Aneignung von genetischen Ressourcen und traditionellem Wissen ohne Zustimmung des Herkunftslandes bzw. der indigenen Gemeinschaft, welche diese Ressourcen entdeckt und ihre Verwendung ergründet hat. Indem transnationale Unternehmen sich über Patente die exklusive Nutzung dieses Wissens sichern, werden die eigentlichen Entdecker der Innovation von der Vermarktung ihrer eigenen Ressourcen ausgeschossen. «Biopiraterie» beinhaltet eine moralische Verurteilung dieser Vorgehensweise, über deren Legalität oder Illegalität aufgrund der ungenügenden gesetzlichen Regelung häufig kein abschliessendes Urteil möglich ist.
- Biopiraterie und die Biodiversitätskonvention
Informationen der Erklärung von Bern EvB
Die Ende 1993 in Kraft getretene Biodiversitätskonvention der UNO (Convention on Biological Diversity, CBD) war ein erster Versuch der Staatengemeinschaft, die Bereiche Schutz der biologischen Vielfalt, nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt und gerechte Verteilung der Vorteile aus ihrer Nutzung in einem einzigen Dokument zusammenhängend zu regeln. Die Konvention wurde 2010 um das Nagoya-Protokoll ergänzt, das einen verbindlichen rechtlichen Rahmen für die gerechte Nutzung der biologischen Vielfalt schaffen will. Dieses Protokoll ist aber noch nicht in Kraft getreten, und auch die Biodiversitätskonvention wird von ihren 193 Mitgliedstaaten nur zögerlich umgesetzt.
- Convention on Biological Diversity
Sekretariat der Biodiversitäts-Konvention (englisch) - Vertragstext (englisch / deutsch)
- Information Kit to Access and Benefit-Sharing
Informationsbroschüren zum ABS (englisch, diverse pdf-Dateien) - Zur Umsetzung der Biodiversitätskonvention
Seite der Deutschen Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ)
Im Rahmen der WTO wurde diese Problematik in der Doha-Erklärung von 2001 angesprochen, die eine Überprüfung des TRIPS-Artikels 27.3(b) (Ausschluss der Patentierbarkeit von Pflanzen und Tieren) im Hinblick auf das Verhältnis zur Biodiversitätskonvention und den Schutz traditionellen Wissens forderte. Zumindest aus Sicht der Schweiz besteht hier aber kein Handlungsbedarf.
- Verhältnis zwischen dem TRIPS- und dem Biodiversitätsabkommen
Eingabe der Schweiz vom 18. Juni 2003 im TRIPS-Rat (englisch, pdf, 26 S.)
Mittlerweile befassen sich neben dem Sekretariat der Biodiversitätskonvention und dem TRIPS-Rat auch die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) und ein 2000 von der WIPO eingesetztes Komitee (das ICG) mit der Frage, wie der Schutz geistigen Eigentums in Einklang gebracht werden kann mit der gerechten Nutzung von genetischen Ressourcen und traditionellem Wissen.
- Geistiges Eigentum und nachhaltige Entwicklung
Informationen des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum
29.06.2011